Hier wurde eine falsche Berechungsgrundlage herangezogen, um die Mehrkosten bewusst hochzutreiben:
Lasst uns das mal im Detail betrachten:
„Zugang minus Abgang“ in/aus den städtischen Unterkünften oder auch „Zugang minus Abgang“ in/aus unsere Stadt nicht gleich Anzahl der Zuweisungen gemäß FlüAG seitens der Bez.-Reg. Arnsberg ist.
In den Ratsvorlagen wird immer von einem Netto-Zuwachs oder den verbleibenden Personen in unserer Stadt oder in den städtischen Unterkünften gesprochen.
Um die Situation in den städtischen Unterkünften hinsichtlich Belegung zu bewerten, ist dies sicherlich richtig. Um jedoch einen Vergleich aufzustellen zwischen den Optionen mit und ohne ZUE dürfen diese Zahlen nicht herangezogen werden.
Hier dürfen nur die Zuweisungen beziehungsweise der Bestand an Geflüchteten gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz betrachtet werden. Da die 1:1 Anrechnung im Falle einer ZUE sich nur auf die Zuweisungen gemäß FlüAG bezieht. Alle anderen Zugänge in unsere Stadt oder in die städtischen Unterkünfte, sei es Flüchtlinge mit Wohnsitzauflage gemäß §12a Aufenthaltsgesetz, Geduldete, bestandskräftig Ausreisepfllichtige, Familiennachzug, unbegleitete minderjährige Ausländer….
Die Kostenschätzungen der Stadtverwaltung für die Mehrkosten „ohne ZUE“ wurden mit einem Nettozuwachs von 15 Personen (Sept. 2024) bzw. 6,25 Personen (März 2025) pro Monat gerechnet.
Diese Zahlen entsprechen jedoch nicht den Zuweisungen gemäß FlüAG, für die die 1:1 Anrechnung gilt. Es wurde also mit einem Zugang minus Abgang in/aus den städtischen Unterkünften (oder in/aus unserer Stadt, hier variieren die Angaben in den Ratsvorlagen) gerechnet. Dies ist unzulässig und verfälschend.
65% der Leute in den städtischen Unterkünften sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet in städtischen Unterkünften zu wohnen, sie sind zur Vermeidung von Obdachlosigkeit dort untergebracht.
Das heißt, die meisten Leute verbleiben in den städtischen Unterkünften, obwohl sie nicht mehr in dem FlüAG-Bestand gezählt werden und somit nicht mehr verpflichtet sind dort zu wohnen.
Der Abgang aus den städtischen Unterkünften ist also verzögert.
Es ist legitim, dass Personen dort wohnen (zur Vermeidung von Obdachlosigkeit), doch dies als Grundlage für die Berechnung der Mehrkosten „ohne ZUE“ zu nehmen, ist nicht richtig.
Also: Nettozugang zu Unterkünften ist ungleich Aufnahmeverpflichtung.